ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ICT GMBH, HOLSTERFELD 30, 48499 SALZBERGEN

AGB zum Download.

  1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Verträgen zwischen ICT und Kunden hinsichtlich des Kaufes von Hardware und der Lizenzierung von Software, Kauf-, Miet- und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen.

  1. Angebote, Auftragsbestätigungen

(2.1) Die Angebote von ICT sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Kunde 3 Wochen gebunden. Der Auftrag gilt erst als angenommen, wenn er schriftlich von ICT bestätigt ist oder ICT ausgeliefert hat.

(2.2) Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung bleiben ICT vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt.

  1. Preise

(3.1) Die Preise und Gebühren ergeben sich aus der Preisliste von ICT und verstehen sich jeweils zzgl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(3.2) Die Preise verstehen sich unverpackt ab Hauptvertriebsstelle Salzbergen.

(3.3) Sobald eine längere Lieferfrist als 4 Monate ab Vertragsschluss vereinbart ist, werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet. Dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse sowie bei Leistungen, auf deren Preise § 99 Abs. 1 oder § 2 Nr. 1 GWB Anwendung finden. Serviceleistungen werden nach Aufwand berechnet. Arbeits- u. Fahrtzeiten werden nach der jeweils gültigen Preisliste nach Zeit abgerechnet. Der Verbrauch von Bauteilen wird nach dem Preis der Bauteile berechnet.

  1. Lieferung

(4.1) Die Lieferung erfolgt frei unverpackt ab Hauptvertriebsstelle Salzbergen. Für die Installation der Software ist der Kunde verantwortlich. ICT wird dem Kunden Einzelheiten bezüglich der Installationsprozeduren mitteilen.
Angegebene Liefertermine sind unverbindlich.

(4.2) Sollte der Kunde bereits im Besitz der Datenträger und der Dokumentation der Software sein, gilt bei einer weiteren Lizenzgewährung der Zeitpunkt der Bekanntgabe der erforderlichen Installationsprozeduren bzw. der Übersendung der Lizenzurkunde durch ICT als Zeitpunkt der Lieferung.

(4.3) Falls die Lieferzeit von ICT nicht eingehalten wird, kann der Kunde nach Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Vertrages ablehnen. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von ICT oder eines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen von ICT zurückzuführen. Dies gilt auch für die Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
Im Falle höherer Gewalt, wie z.B. die Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen usw. ist ICT berechtigt, ihre Leistungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer anschließenden angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder , wenn die Leistung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch im kaufmännischen Verkehr, wenn ICT nicht ihrerseits innerhalb einer angemessenen Frist beliefert wird und nachweist, dass ICT selbst einen Vertrag über den Vertragsgegenstand mit einem Vorlieferanten geschlossen hatte.

(4.4) In allen in diesem Abschnitt genannten Fällen ist ICT nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ICT die Hindernisse zu vertreten hat.

(4.5) Teillieferungen sind zulässig.

(4.6) Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart werden. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch ICT.

(4.7) Wird vor Lieferung durch den Kunden eine andere als die bestellte Ausführung des Kaufgegenstandes verlangt und stimmt ICT dem Ansinnen des Kunden zu, wird der Lauf der Lieferfrist unterbrochen. Die Lieferfrist verlängert sich um die für die andersartige Ausführung notwendige und erneut zu vereinbarende Frist.

(4.8) Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist ICT berechtigt, nach Ablauf einer von ihr zu setzenden Nachfrist und entsprechenden Androhung, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadenersatz zu verlangen. ICT kann pauschal Schadenersatz von 30 % des vereinbarten Preises verlangen, wobei es dem Kunden nachgelassen bleibt nachzuweisen, dass der Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

(4.9) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, beginnt der Annahmeverzug des Kunden mit dem Eingang der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft an ihn. Ferner ist in diesem Fall die ICT berechtigt, beginnend 2 Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in den Räumen von ICT mindestens jedoch 1 % pro Monat des Rechnungsbetrages dem Kunden in Rechnung zu stellen. In diesem Fall geht das Risiko der Beschädigung oder des Untergangs der Kaufsache mit dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Das gleiche gilt im Falle des Annahmeverzuges.

(4.10) ICT versichert auf Wunsch und Kosten des Kunden die Gegenstände gegen Zerstörung, Verlust und Beschädigung für die Dauer der Lagerung bei sich oder Dritten.

(4.11) Die Wahl des Versandweges bleibt ICT vorbehalten, insbesondere kann ICT, falls erforderlich, einen betriebsfremden Spediteur beauftragen.

(4.12) Wenn ICT das Transportrisiko trägt, ist der Kunde verpflichtet, die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und ihr von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort eine Schadensanzeige des Spediteurs und eine schriftliche Anzeige, die vom Kunden unterschrieben sein muss, zu übersenden. Die beschädigten Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschädigung befinden, zur Besichtigung durch ICT oder durch den jeweiligen Hersteller bereit zu halten.

(4.13) Soweit eine Abnahme erforderlich ist, hat der Kunde spätestens 4 Wochen nach schriftlicher Mitteilung von ICT über die Betriebsbereitschaft von sich aus einen Termin zur gemeinsamen Abnahme mitzuteilen. Der Termin hat binnen weiterer 2 Wochen stattzufinden. Zu diesem Termin muss der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbringen können. Erfolgt die Anzeige des Abnahmetermins nicht, gilt die Lieferung gleichwohl als abgenommen und vom Kunden gebilligt.

Dies gilt auch, wenn ICT auf Wunsch des Kunden die Individualsoftware auf Datenträger zur Verfügung stellt und der Kunde selbst installiert. Dann beginnen obige Fristen nach Eingang des Datenträgers beim Kunden.

  1. Zahlung

(5.1) Die Zahlungen sind nach Lieferung der Produkte bzw. der Übersendung der Lizenzurkunde (Ausstellungsdatum, Rechnung) ohne Abzug sofort fällig.

(5.2) Zahlungen dürfen nur an die Firma direkt oder an von ihr schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden. Die Verkäufer von ICT sind nicht zum Inkasso berechtigt.
Schecks werden wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskont- u. Wechselspesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Verzug mit der Zahlung kann ICT Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnen. Wechsel werden nicht genommen.

(5.3) Zubehör und Ersatzteile, Reparaturen sowie Softwareleistungen werden nur gegen netto Kasse oder Nachnahme geliefert bzw. ausgeführt, sofern kein Software-Pflegevertrag oder Hardware-Wartungsvertrag geschlossen ist.

(5.4) Werden für einen Teil des vereinbarten Kaufpreises Waren in Zahlung genommen, so kann ein vereinbarter Barzahlungsrabatt nur für den verbleibenden Restbetrag gewährt werden.

(5.5) Unbeschadet einer Bestimmung des Kunden obliegt ICT ausschließlich die Bestimmung, auf welche von mehreren Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden.

(5.6) Ist der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 10 Tage in Verzug, werden alle ICT gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden sofort fällig. Die vorstehende Regelung gilt auch für Teilzahlungsgeschäfte, wenn der Kunde mit mindestens 3 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug ist.

  1. Eigentumsvorbehalt

(6.1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von ICT bis zur restlosen Erfüllung aller Ansprüche von ICT aus allen Vertragsverhältnissen zwischen ICT und dem Kunden. Die Weiterveräußerung der Ware ist nur unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes zulässig. Für den Fall, dass der Kunde beim Weiterverkauf den Eigentumsvorbehalt nicht weitergibt, tritt er seine Forderungen gegen den Erwerber an ICT ab. ICT nimmt die Abtretung hiermit an.

Bei Weiterverarbeitung des Vertragsgegenstandes gilt ICT als Hersteller im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB. Bei Verbindung des Vertragsgegenstandes mit anderen Sachen des Kunden erwirbt ICT anteiliges Miteigentum an den neuen Sachen. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung des Liefergegenstandes vor fälliger Preiszahlung sind unzulässig. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Maßnahmen durch Dritte ist ICT unverzüglich zu benachrichtigen. Dazu ist namentlich erforderlich, dass der Kunde bei einer evtl. Zwangsvollstreckung gegenüber jedem Dritten bzw. dem Vollstreckungsbeamten darauf hinweist, dass der gepfändete Gegenstand im Eigentum von ICT steht und ICT dies unter gleichzeitiger Übersendung des Pfändungsprotokolls schriftlich anzeigt. Sollten durch den Zugriff Dritter Schäden an den Gegenständen, die im Eigentum von ICT stehen, eintreten, hat der Kunde diese, sowie alle Kosten, die durch eine etwaige Intervention von ICT entstehen können, zu ersetzen. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die Waren nach der Aufhebung der Pfändung an ICT auszuhändigen.

(6.2) Bei Zahlungsverzug kann ICT die Herausgabe des Gegenstandes, für den der Eigentumsvorbehalt besteht, binnen einer angemessenen Frist verlangen und über den Gegenstand anderweitig verfügen und nach Zahlung durch den Kunden diesen in angemessener Frist mit einem anderen Gegenstand neu beliefern.

In der Rücknahme liegt – wenn nicht das Verbraucherkreditgesetz gilt – kein Rücktritt vom Vertrag.

(6.3) Der Kunde ist zur sachgemäßen Lagerung der ICT gehörenden Ware und deren ordnungsgemäßer Versicherung verpflichtet. Der Kunde hat auf Verlangen entsprechende Nachweise zu führen.

(6.4) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes darf die Kaufsache nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland benutzt werden und aus dem vorgeschriebenen Gebiet nicht ausgeführt werden.

  1. Verzug, Unmöglichkeit

(7.1) Kommt ICT mit der Überlassung eines Vertragsgegenstandes in Verzug, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus dem Verzug ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche des Verzuges höchstens eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Wertes des Vertragsgegenstandes verlangen.

(7.2) Wird ICT die Überlassung des Vertragsgegenstandes schuldhaft unmöglich, kann der Kunde Schadenersatz verlangen, begrenzt auf den vorgenannten Höchstbetrag.

(7.3) Anderweitige Entschädigungsansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Überlassung oder der Nichterfüllung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer ICT etwa gesetzten angemessenen Nachfrist. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.

(7.4) Bei Nichtbelieferung von ICT durch Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. ICT wird von ihrer Lieferverpflichtung aber erst frei, wenn ICT nachweist, beim Lieferanten auch tatsächlich die Sache bestellt zu haben.

  1. Gewährleistung

(8.1) Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler der Vertragsgegenstände, insbesondere in den Programmen und in zugehörigen sonstigen Materialien nicht ausgeschlossen werden können.

ICT gewährleistet die Fehlerfreiheit der Hardware und der Software für die Dauer von 6 Monaten ab Lieferung der Hardware.
ICT gewährleistet für die Dauer von 6 Monaten ab Lieferung, dass die gelieferten Programme den zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Spezifikationen durch ICT entsprechen.

(8.2) In dieser Frist behebt ICT binnen angemessener Frist kostenlos Mängel, die der Kunde schriftlich in nachvollziehbarer Form mitteilt.

Die Fehlerbeseitigung erfolgt nach Wahl von ICT durch Nachbesserung, Austausch des Produktes gegen eine fehlerfreie Version oder durch Umgehung des Fehlers. Bei Software und Hardware sind ICT eine angemessene Zahl, mindestens aber jeweils 5 (in Worten: fünf) Nachbesserungsversuche zu ermöglichen.

Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder Umgehung des Fehlers nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

(8.3) Kann bei einer Überprüfung durch ICT der angezeigte Mangel nicht festgestellt werden, trägt die Kosten der Überprüfung der Kunde, insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch von Programmen oder Vorliegen sonstiger von der Firma nicht zu vertretender Störungen.

(8.4) Weitere Ansprüche des Kunden gegen ICT sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, z.B. bei Verlust oder fehlerhafter Verarbeitung von Daten. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gehaftet wird.

(8.5) Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass die Vertragsgegenstände vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden , es sei denn der Kunde weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind.

(8.6) Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferung sowie offensichtliche Mängel sind ICT spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen.

(8.7) Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer oder atmosphärischer Einflüsse entstehen.

Bei Bestehen von Mängeln wird ICT den beanstandeten Vertragsgegenstand nach ihrer Wahl entweder in ihren Räumen oder am Aufstellungsort reparieren.

(8.8) Erweist sich ein von ICT mitgeliefertes Aggregat eines Zulieferers als mangelhaft, ist der Kunde verpflichtet, dies zunächst außergerichtlich dem Zulieferer gegenüber anzuzeigen. Sollte der Zulieferer trotz einer Aufforderung des Kunden nicht leisten, kann der Kunde ICT in Anspruch nehmen. Zu einer nochmaligen Aufforderung des Zulieferers ist der Kunde verpflichtet, wenn ICT Informationen übermittelt, die den Zulieferer voraussichtlich zu einer Änderung seines Verhaltens veranlassen.

  1. Haftung

(9.1) ICT übernimmt eine Haftung nur, soweit sie in diesen Bedingungen ausdrücklich geregelt ist. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Abschluss des Vertrages, aus positiver Forderungsverletzung oder außervertraglicher Haftung, es sei denn, dass in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird oder für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Der Kunde stellt ICT von allen Ansprüchen Dritter frei, die über die Haftung aus diesen Bedingungen hinausgehen.

(9.2) ICT haftet nur für von ICT oder deren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretende Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, einmalig bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe des jeweiligen Auftragswertes, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 50.000,– €. Für unmittelbare Personen – u. Sachschäden haftet ICT ebenfalls in Höhe von 50.000,– €. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltung

(10.1) Das Aufrechnungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um eine unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderung.

(10.2) Ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsgegenständen des Kunden ist ausgeschlossen.

  1. Abtretungsverbot

Die Rechte des Kunden aus den mit ICT getätigten Geschäften sind nicht übertragbar.

  1. Datenschutz

Der Kunde ist damit einverstanden, dass ICT im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntwerdende personenbezogene Daten in deren EDV-Anlage speichert und automatisch bearbeitet.

  1. Lizenzen

(13.1) Standardprogramme:
Der Leistungsumfang von Standardprogrammen (Grundsatzprogrammpakete und Branchenprogrammpakete) ist in der jeweils zugehörigen und dem Kunden ausgehändigten Leistungsbeschreibung festgestellt. Abweichende oder zusätzliche Anforderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

(13.2) Individualprogramme:
Die Programmfestlegung für Individualsoftware nach ihrem Leistungsumfang und ihrem Einsatz beruht auf der nach den Angaben des Kunden vorgenommenen Systemanalyse und bildet die Grundlage für die Programmierung. Die Programmfestlegung ist vom Kunden schriftlich zu bestätigen. Anschließende Änderungen oder Erweiterungen müssen ebenfalls schriftlich vereinbart werden.

(13.3) Installation und Einarbeitung von Standard-, Individual- u. Betriebssoftware sowie Datenträger für die einzelnen Programme gehen zu Lasten des Kunden.

(13.4) Abnahme:
Die jeweils fertiggestellte Software wird dem Kunden im Rahmen eines Abnahmetestes übergeben, nach welchem der Kunde die Abnahme schriftlich zu bestätigen hat.

(13.5) ICT gewährt dem Kunden gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software und die Dokumentation zu benutzen im Zusammenhang mit den Arbeitseinheiten, die auf dem Formblatt von ICT über die verfügbaren Arbeitseinheiten bzw. Adresse innerhalb eines lokalen Netzwerkes aufgeführt sind.

Alle Urheberrechte an der Software mitsamt den daraus abgeleiteten Programmen oder Programmteilen sowie einer dazugehörigen Dokumentation verbleiben bei ICT bzw. deren Lizenzgebern.

(13.6) Eine weitergehende Verwertung insbesondere eine Mehrfachnutzung oder eine Nutzung in Verbindung mit einer vom Kunden hinsichtlich der Anzahl der angeschlossenen Geräte oder Speicherkapazitäten vorgenommenen Veränderung oder Erweiterung des Computersystems bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ICT. ICT wird ihre Zustimmung nur aus wichtigen Gründen versagen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn derartige Maßnahmen oder Veränderungen oder sonstige Eingriffe in die von ICT gelieferten Geräte durch hierzu nicht ausdrücklich von ICT autorisierte Personen vorgenommen werden oder der Kunde die Programme in Verbindung mit von Dritten gelieferten und derart veränderten ICT-Geräten benutzen würde. Das Recht des Kunden, auf seine Verantwortung Geräte anderer Hersteller an ICT-Systeme anzuschließen, bleibt unberührt. Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jedweder Art in die Programme sind nicht gestattet. ICT ist zur Durchführung derartiger Maßnahmen ausschließlich zwecks Erfüllung des Vertrages verpflichtet.

(13.7) Für jede Zentraleinheit, auf der das Programm benutzt werden soll, ist eine gesonderte Lizenz erforderlich. Das für eine bestimmte Zentraleinheit gewährte Nutzungsrecht gilt jedoch vorübergehend auch für die Nutzung auf einer anderen Zentraleinheit, wenn dies wegen eines störungsbedingten Ausfalls der bestimmten Zentraleinheit notwendig wird. Einen beabsichtigten Wechsel der bestehenden Zentraleinheit wird der Kunde ICT unverzüglich mitteilen. ICT wird dann den Wechsel der bestimmten Zentraleinheit sowie den Zeitpunkt bestätigen, zu dem der Wechsel wirksam wird.

Beabsichtigt der Kunde einen endgültigen Wechsel der Hardware, gelten die Bedingungen der Vereinbarung für die Verlagerung von Software-Lizenzen. Diese sind Bestandteil dieses Vertrages. ICT ermöglicht nur den Wechsel auf solche Hardwareplattformen, die von ICT-Software unterstützt werden. Die Entscheidung, welche Hardware zukünftig unterstützt wird, liegt allein bei ICT.

(13.8) Der Kunde ist berechtigt, bis zu drei Sicherungskopien der Programme zu fertigen. Ein Einsatz der Programme ist jedoch auf die Anzahl der Adressen beschränkt, für die eine Lizenz gewährt wurde. Der Kunde ist verpflichtet, die Warenbezeichnung oder Urheberrechtsvermerke von ICT zu reproduzieren und an den betreffenden Kopien anzubringen. Das Anfertigen von Kopien der Programme über den vorgenannten Umfang hinaus ist untersagt.

(13.9) Der Kunde ist nicht berechtigt, den Quellcode der Programme durch Dekompilieren, Nachentwickeln oder auf sonstige Weise zu erforschen, soweit es nicht notwendig ist, um die notwendige Interoperabilität zu anderen Programmen des Kunden herzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, durch Anweisungen und Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern sicherzustellen, dass die vertraglichen Rechte von ICT aufgrund der vorstehenden Bestimmungen gewahrt bleiben.

(13.10) ICT ist berechtigt, die dem Kunden in diesen Bestimmungen eingeräumten Lizenzen und Rechte zu entziehen, falls der Kunde trotz Abmahnung gegen Bestimmungen des Abschnittes „Lizenzen“ verstößt. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, auf Anforderung die betreffenden Programme und Dokumentationen umgehend zurückzugeben oder zu vernichten. Dies bezieht sich auch auf Teile und Kopien hiervon.

(13.11) Sofern der Kunde ICT umgehend von gegen ihn gerichtete gerichtlichen Maßnahmen (einschl. der vorher geltend gemachten Ansprüche) in Bezug auf die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch die Benutzung der Produkte informiert, wird ICT die Rechtsverteidigung auf eigene Kosten veranlassen und den Kunden hinsichtlich Schadenersatzansprüchen und Kosten aus dieser Maßnahme freistellen, vorausgesetzt, dass ICT die ausschließliche Kontrolle über die Verteidigung und alle Verhandlungen in Bezug auf einen Vergleich oder Abschluss des Rechtsstreits hat.

(13.12) Sollte in einem derartigen Verfahren eine einstweilige Verfügung gegenüber dem Kunden rechtswirksam werden oder nach der Auffassung von ICT ein Verletzungstatbestand wahrscheinlich sein, so wird ICT nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder das Recht für eine Weiterbenutzung der Produkte durch den Kunden erwerben oder die Produkte austauschen bzw. derart verändern, dass sie den Verletzungstatbestand nicht erfüllen. Sollte dies nach dem ausschließlichen Ermessen von ICT nicht mit einem angemessenen Aufwand möglich sein, ist dem Kunden gegen Rückgabe der Produkte eine Gutschrift für die betreffenden Produkte zu erstatten.

(13.13) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch entsprechend für die Nutzung des Know-How von ICT. Darunter fallen auch die von ICT vertriebenen Programme.

  1. Geheimhaltung

Der Kunde ist damit einverstanden, Dritten gegenüber keine vertraulichen oder geschützten Informationen von ICT ohne schriftliche Einwilligung von ICT zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für die von ICT gelieferten Programme, Dokumentationen und Handbücher. Der Kunde ist verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln.

  1. Ausbildung und Dokumentation

Der Kunde kann an den Schulungskursen von ICT zu den jeweils gültigen Bedingungen teilnehmen.

Der Kunde ist berechtigt, weitere Exemplare der jeweiligen Handbücher zu den von ICT gewöhnlich berechneten Preisen zu beziehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Handbücher oder Dokumentationen zu vervielfältigen.

16.Vertragsstrafe und Schadenersatz

(16.1) Für jeden einzelnen Fall der Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag wird unter dem Ausschluss der Annahme des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von 25.000,– € fällig.

(16.2) Daneben kann ICT einen pauschalierten Schaden in Höhe der jeweiligen Lizenzgebühren des verletzten Vertrages geltend machen.

Dem Kunden bleibt der Nachweis nachgelassen, dass ein Schaden gar nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

  1. Allgemeines

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

(17.1) Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. ICT und der Kunde sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am ehesten entspricht.

(17.2) Sollten die vorstehenden Bedingungen eine unbeabsichtigte Lücke aufweisen, sind ICT und der Kunde verpflichtet, die Lücke durch eine Vorschrift zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Gesamtvertrages am ehesten entspricht.

(17.3) Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird.

(17.4) ICT ist berechtigt, die Betriebsstätte des Kunden, die Anlagen und Programme durch einen im Einverständnis mit dem Kunden ausgewählten Sachverständigen besichtigen und untersuchen zu lassen, um beurteilen zu können, ob der Kunde sich an die Bestimmungen dieser Vereinbarungen hält.

(17.5) Die Geschäftsbeziehungen zwischen ICT und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(17.6) Erfüllungsort ist Salzbergen.

(17.7) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aufgrund dieser Bedingungen ist Lingen.

Stand: 01.03.2017